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Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, BESTELLUNG

Bestellungen, Änderungen und Nachträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der dazu ermächtigten Einkaufsabteilung schriftlich erteilt wurden. Auf Absprachen mit anderen Personen kann sich der Auftragnehmer (AN) nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen als anerkannt. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zuständige Einkaufsabteilung. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung. Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Lehnt der AN den Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen (bei BRAUN einlangend) ab dem Bestelltag ab, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist BRAUN berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde. Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung durch BRAUN. Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen oder Lieferungen bedeuten keine Anerkennung der AGB des AN. Bedingungen des AN und dessen AGB wird hiermit ausdrücklich widersprochen. BRAUN kann jederzeit Änderungen des Auftrages bzw. des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Sofern dadurch die vereinbarten Lieferfristen nicht mehr eingehalten werden können oder die Notwendigkeit einer Erhöhung der vereinbarten Preise verbunden ist, so hat der AN BRAUN unverzüglich darauf hinzuweisen und einen angemessenen Vorschlag hinsichtlich Lieferfrist und/oder Preiserhöhung schriftlich zu unterbreiten. Andernfalls gelten die ursprünglich vereinbarten Lieferfristen und Preise auch für den abgeänderten Auftrag.

2. PREISE

Die vereinbarten Preise sind Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer) und Abgaben. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „DDP“ gemäß INCOTERMS 2010. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentation, technischer Prüfung, Verpackung, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten eingeschlossen.

3. ZAHLUNG UND RECHNUNG

Zahlung leistet BRAUN, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung mit 3 % Skonto oder 60 Tage netto. Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen BRAUN, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht von BRAUN auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistungen, Schadenersatz, Vertragsstrafen etc. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der Kaufpreis vollständig zurückbehalten werden.

Rechnungen sind mit Angabe der Bestell- und Lieferscheinnummer sowie der UID von BRAUN zu erstellen. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen dürfen nicht den Sendungen beigefügt werden.

4. VERPACKUNG UND VERSAND

Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinie von BRAUN. Wenn dem AN diese nicht vorliegen, sind sie bei BRAUN anzufordern. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen von BRAUN sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen von BRAUN nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den, den Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt BRAUN nur, wenn dies schriftlich vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung von BRAUN Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN

5. TERMINE UND LIEFERZEITEN

Die in der Bestellung festgelegten Liefertermine bzw. Lieferfristen sind unbedingt einzuhalten. Vorfristige Lieferung ist nur mit einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von BRAUN gestattet. Wird ein vereinbarter Termin nicht oder nur in Form einer Teillieferung eingehalten, ist BRAUN unbeschadet zu weitergehender Ansprüche berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag im gesamten Umfange zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Alle aus der Nichteinhaltung der Liefertermine, auch wenn sie vom Auftragnehmer unverschuldet sein sollte, hat der Auftragnehmer BRAUN erwachsende Mehrkosten und Schadenersatzansprüche zu ersetzen. Die Annahme von Teillieferungen oder von verspäteten Lieferungen bzw. Leistungen gelten nicht als Verzicht auf die oben genannten Ansprüche auf Ersatz des Mehraufwandes und unserer Schadenersatzansprüche.

6. GARANTIE, AUSSCHLUSS DER MÄNGELRÜGEPFLICHT

Der AN garantiert und sichert zu, dass sämtliche spezifizierte Lieferungen und Leistungen auch dem neuesten Stand der Technik und den rechtlichen Bestimmungen und Vorschriften der Behörden entsprechen. Der AN garantiert für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten ab Auslieferung der Zulieferteile bzw. der Anlagenteile die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen und hält BRAUN für alle daraus resultierenden Nachteile schad- und klaglos. Die Dauer der Gewährleistung bzw. Garantie wird gegebenenfalls dahingehend einvernehmlich verlängert und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an welchen sie für unseren Kunden uns gegenüber abgelaufen ist. Eine Prüfpflicht sowie die Verpflichtung zur Anzeige von Mängeln gem. § 377 f f UGB durch BRAUN hinsichtlich der Lieferungen wird ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass BRAUN irgendwelcher Rechtsansprüche (insbesondere Ansprüche aus Gewährleistung und Schadenersatz und Irrtumsanfechtung) verlustig geht. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen.

7. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG

Im Falle von Mängeln der gelieferten Waren oder ausgeführten Leistungen ist der AN verpflichtet, Gewährleistung nach freier Wahl von BRAUN entweder durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu leisten. Sofern der Mangel nicht geringfügig ist, ist BRAUN auch berechtigt, anstelle der genannten Gewährleistungsbehelfe die Wandlung des Vertrages zu verlangen. BRAUN ist jederzeit berechtigt, die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Hierdurch entstehende Kosten trägt der AN. 

Bis zum Beweis des Gegenteils durch den AN wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war; dies gilt auch, wenn der Mangel erst nach Ablauf von 6 Monaten nach Übergabe hervorkommt. 

Der AN hält BRAUN für sämtliche wie immer gearteten Nachteile vollkommen schad- und klaglos, die BRAUN unmittelbar oder mittelbar infolge einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften, wegen Verletzung der vereinbarten Lieferzeiten, -termine und -fristen, Unterlieferung oder aus irgendwelchen anderen, dem AN zuzurechnenden Rechtsgründen entstehen. Der AN ist zum vollständigen Ersatz sämtlicher Schäden, die in diesem Zusammenhang eintreten, verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für einen allfälligen eigenen oder fremden Aufwand (einschließlich Material- und Personalaufwand) im Zusammenhang mit der Feststellung oder Behebung von Mängeln sowie für allfällige durch Mängel verursachte frustrierte Material- und Personalaufwendungen und sonstige Kosten. Sub- und Zulieferanten des AN gelten in jedem Fall als dessen Erfüllungsgehilfen, sodass der AN für deren Verschulden wie für sein eigenes einzustehen hat. 

Für den Fall, dass BRAUN aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen wird, ist der AN verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern der Schaden durch einen Fehler des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. 

Der AN übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung und Rückrufaktion.

8. EXPORTLIZENZEN

Der AN ist verpflichtet, allfällige im Zusammenhang mit seinen Lieferungen und Leistungen erforderliche Exportlizenzen, insbesondere für den Export in das Land des Endabnehmers (Auftraggeber von BRAUN), auf seine Kosten zu beschaffen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist und keinerlei behördliche oder sonstige Beschränkungen der kompletten Lieferung und Leistung entgegenstehen, andernfalls haftet der AN für den Schaden, der BRAUN dadurch entsteht.

9. SCHUTZRECHTE DRITTER

Der AN versichert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der gekauften Ware nicht entgegenstehen, insbesondere keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. 

Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, BRAUN und/oder dem Endabnehmer ohne Einschränkung gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten.

10. GEHEIMHALTUNG

Alle Zeichnungen, Unterlagen, Informationen etc., welche dem AN zur Erfüllung seines Auftrages zugänglich gemacht werden, sowie alle Erfahrungswerte und das gesamte Know-how, welche(s) im Zuge der Auftragsabwicklung erarbeitet werden („vertrauliche Informationen“), bleiben bzw. werden ausschließlich Eigentum von BRAUN. Diese sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von BRAUN weder verwertet, vervielfältigt, analysiert, noch in irgend einer anderen Art und Weise verwendet und auch nicht Dritten mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Nach Vertragserfüllung sind BRAUN die vertraulichen Informationen, welche BRAUN übergeben hat, zu retournieren. Eine Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte, insbesondere an Erbauer und Betreiber gleichartiger oder ähnlicher Anlagen, ist ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht berechtigt BRAUN, die fälligen Zahlungen des betroffenen Auftrages zurückzuhalten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Abwicklung des gegenständlichen Auftrages weiter und gilt für alle Mitarbeiter, Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen des AN.

11. ZEICHNUNGEN, AUS FÜHRUNGSUNTERLAGEN UND BEIGESTELLTE MATERIALIEN

Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den von BRAUN dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Know-How verbleiben bei BRAUN. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für BRAUN urheberrechtlich geschützt sind. Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern. Bei Verlust und/oder Beschädigung haftet der AN auch ohne Verschulden. Nach Beendigung des Auftrages ist beigestelltes Material unverzüglich an BRAUN herauszugeben.

12. VERSCHIEBUNG UND RÜCKTRITT

(1) BRAUN hat das Recht, zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen den Projektrealisierungsplan (Lieferzeit etc.) und sämtliche damit zusammenhängende Fristen, insbesondere Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen ganz oder teilweise zu verschieben. BRAUN wird dies dem AN schriftlich mitteilen. BRAUN steht es dabei frei, die voraussichtliche Dauer der Verschiebung unverbindlich bekannt zu geben, ist dazu aber nicht verpflichtet. 

Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Vorkehrungen zu treffen, um die Kosten einer derartigen Verschiebung zu minimieren. Beträgt die Verschiebung maximal 6 Monate, so trägt der AN sämtliche mit der Verschiebung verbundenen Kosten. Dauert die Verschiebung länger als 6 Monate, so hat der AN das Recht allfällige von Dritten in Rechnung gestellte, durch die länger als 6 Monate dauernde Verschiebung unmittelbar verursachte Kosten (z. B. fremde Lagergebühren), BRAUN weiterzuverrechnen, sofern und soweit diese Kosten angemessen und unvermeidbar sind und erst nach Ablauf der ersten 6 Monate nachweislich entstanden sind. Alle anderen durch die Verschiebung verursachten Kosten (wie etwa eigene Personalkosten des AN, allfällige Preiserhöhungen von Lieferanten oder Subunternehmer, Zinsen, sonstige Mehrkosten der späteren Erfüllung) trägt hingegen der AN. Der Verkaufspreis bzw. die Auftragssumme bleibt in jedem Fall unverändert.
Sämtliche verschobene Fristen, insbesondere die Erfüllungs-, Übernahme-, Abnahme- sowie Zahlungsfristen verlängern sich um das Ausmaß ihrer jeweiligen Verschiebung. 

Die Verschiebung erfolgt in jedem Fall, also auch wenn die voraussichtliche Dauer der Verschiebung bekannt gegeben worden ist, auf unbestimmte Dauer, endet aber längstens nach 24 Monaten; während dieser Frist ist BRAUN jederzeit berechtigt, die Verschiebung durch schriftliche Erklärung zu beenden. Die in ihrem Lauf gehemmten Fristen beginnen in diesem Fall nach Ablauf von weiteren 14 Tagen nach Eingang der Erklärung beim AN wieder weiterzulaufen. Wird eine derartige Erklärung von BRAUN nicht abgegeben, endet die Verschiebung nach Ablauf von 24 Monaten automatisch; der Fristenlauf wird in diesem Fall unmittelbar danach wieder fortgesetzt. 

(2) BRAUN hat das Recht, zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. BRAUN hat dies schriftlich dem AN mitzuteilen. Der AN ist verpflichtet, nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN unverzüglich auf eigene Kosten sämtliche Arbeiten, die den Rücktritt betreffen, einzustellen. BRAUN verpflichtet sich, die Herstellkosten für jene Teile, die vom Rücktritt betroffen sind und nachweislich bis zum Erhalt der schriftlichen Mitteilung seitens BRAUN vom AN fertig produziert bzw. hergestellt wurden, zu bezahlen, wobei das Eigentum daran und alle sonstigen damit verbundenen Rechte auf RBAUN übergehen. Davon ausgenommen sind jene Teile, die der AN anderweitig, insbesondere für oder in Zusammenhang mit anderen Aufträgen oder Werken verwerten kann. Sämtliche weiteren Kosten eines Rücktritts trägt der AN. 

Andere vertraglich vereinbarte oder gesetzliche Rechte vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere die sofortige Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen, bleiben hiervon unberührt. 

(3) Der AN ist verpflichtet, die Rechte von BRAUN auf Verschiebung nach Abs. (1) bzw. auf Rücktritt nach Abs. (2) seinerseits sinn- und inhaltsgleich mit allfälligen eigenen Subunternehmern und Lieferanten zu vereinbaren. 

(4) Weiters kann BRAUN im Fall von Pflichtverletzungen seitens des AN und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Als Pflichtverletzungen gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Verzuge von Zwischen- und Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung von BRAUN gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden. In solchen Fällen ist BRAUN berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei angefallenen Kosten können von BRAUN entweder direkt in Rechnung gestellt werden oder von den nächsten fälligen Zahlungen von BRAUN an den AN abgezogen werden. 

Weitere Schadenersatzansprüche seitens BRAUN bleiben von dieser Regelung unberührt.

13. HÖHERE GEWALT

Die Vertragspartner werden von der Verantwortlichkeit für die teilweise oder gesamte Pflichtunterlassung dieses Vertrages befreit, soweit diese Unterlassung auf Grund höherer Gewalt hervorgerufen wurde. 

Folgende Fälle werden als höhere Gewalt bezeichnet: 

Feuer, Krieg, allgemeine Mobilmachung, Unruhen, Naturkatastrophen, Embargos und von einer Regierungsbehörde auferlegte Einschränkungen.
Ausdrücklich von höherer Gewalt ausgenommen ist Streik oder Aussperrung im Verkäuferwerk oder dessen Zulieferwerken sowie allgemeine Material- bzw. Rohstoffknappheiten. 

Die Partei, der es aufgrund höherer Gewalt unmöglich geworden ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen bzw. zeitgerecht nachzukommen, hat die andere Partei innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Eintritt des Falles von höherer Gewalt mittels eines angemessenen Nachweises über die Umstände der höheren Gewalt zu unterrichten. Für den Zeitraum ab Eintritt eines Falles von höherer Gewalt sind beide Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen enthoben. 

Wenn der Zeitraum von höherer Gewalt länger als 3 Monate dauert, behält sich BRAUN das Recht vor, eine neue Lieferzeit mit dem AN zu vereinbaren oder vom Vertrag zurückzutreten. 

Ein Fall von höherer Gewalt im Land des Endkunden von BRAUN findet auch auf das Verhältnis zwischen dem AN und BRAUN Anwendung.

14. SONSTIGES

Das allfällige Recht des AN auf Zurückbehaltung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Allfällige Verzugszinsen für Forderungen des AN betragen 5 % p.a. 

BRAUN behält sich und anderen Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung. 

Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standardteile, sind BRAUN rechtzeitig bekanntzugeben und von BRAUN schriftlich genehmigen zu lassen. 

Der Eigentumsübergang an BRAUN erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. 

Personen, die für den AN gegenüber BRAUN Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt. Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2010 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN. 

Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 6 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für BRAUN vorzunehmen. 

Alle Lieferungen an BRAUN haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch BRAUN unwirksam. 

Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch dessen Sublieferanten. Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von BRAUN unberührt. 

Stellt der AN seine Zahlungen ein, tritt Zahlungsunfähigkeit ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, so ist BRAUN berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 

Der AN hat eine Produkt- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer dem Auftrag angemessenen Versicherungssumme zur führen und auf Anfrage BRAUN eine entsprechende Deckungsbestätigung zu übermitteln.

15. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

Erfüllungsort ist die in unserer Bestellung vorgeschriebene Lieferadresse. 

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich (Salvatorische Klausel). 

Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

Gerichtstand ist der Ort des Käufers (Vöcklabruck).